Allgemeine Geschäftsbedingungen der Limpidoo Service GmbH

Allgemeine Bestimmungen

1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Von diesen AGB abweichende AGB des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit dem Beginn der Übergabe der Ware zustande.

3) Die zu dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten etc. sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und ähnliches begründet keine Eigenschaftszusicherung oder Garantie durch uns.

4) An den zu dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

5) Wir sind aus produktionstechnischen Gründen berechtigt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten.

Preise und Zahlungsbedingungen

1) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, verstehen sich unsere Preise ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der Transportkosten einschließlich der Kosten einer üblichen Verpackung und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Vorraussetzung ungehinderten Bahn- , Straßen- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Besondere Verpackungswünsche des Vertragspartners sind uns spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- oder Verladetermin schriftlich mitzuteilen. Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.

2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und/oder der Lohn- und Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich. Ändern sich die Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als fünf Prozent des in der Auftragsbestätigung genannten Preises, steht dem Vertragspartner, der weder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.

3) Sofern durch unser Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen innerhalb von 30 Tag fällig rein netto Kasse ab Rechnungszugang. Skonto wird nur nach individueller Vereinbarung gewährt. Das Recht zum Skontoabzug besteht nicht, wenn hinsichtlich anderer noch offen stehender Rechnungen des Vertragspartners das Zahlungsziel überschritten ist. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig. Gesondert berechnete Fracht- und Verpackungskosten sind nicht skontierfähig. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel.

4) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückhaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. Der Vertragspartner kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

5) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Vertragspartner die Kosten des Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck-/Wechselverfahren), so erlischt die Kaufpreisforderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen. Die Zahlungen des Vertragspartners werden bis zur Einlösung des Wechsels als Sicherungsleistung behalten und dienen zur Absicherung unseres Wechselrisikos. Löst der jeweilige Vertragspartner den Wechsel ein, wird die Zahlung gegen den Kaufpreis verrechnet, wobei der Vertragspartner berechtigt ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 dieses Abschnitts Skonto in Anspruch zu nehmen.

6) Kommt der Vertragspartner mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Vertragspartner darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Bei Verzug werden Zinsen und Provisionen in Höhe der jeweils gültigen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten oder Lieferungen und sonstige Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns gegen den Vertragspartner zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Vertragspartner kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Bestellung einer selbstschuldnerischen oder unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Vorraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

7) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Vertragspartners berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport und Unterstellungskosten trägt der Vertragspartner.

Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Vertragspartners die Aufrechnung erklären können. Auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.

Lieferzeiten und Lieferfristen

1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.

2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klärung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang etwa vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen sowie dem Eingang einer vereinbarten, bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.

3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den jeweiligen Vertragspartner die Lieferung versandbereit ist und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Vertragspartner nicht zurückweisen.

4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung in unserem Betrieb sowie unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des weiteren bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Mobilmachung, Krieg, Blockade. Aus- und Einfuhrverbote, besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei uns, einem Vor- oder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5) Bei Verzug unsererseits steht dem Vertragspartner nur das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Entsteht dem Vertragspartner wegen einer Verzögerung, die wir aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zu vertreten haben, nachweislich ein Verzugsschaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, die für jede volle Woche der Verspätung höchstens ein halbes Prozent, im Ganzen jedoch fünf Prozent vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung beträgt, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Einfaches fahrlässiges Verhalten unsererseits begründet eine Verzugsentschädigung des Vertragspartners nicht.

6) Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners oder aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens einem halben Prozent des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

Eigentumsvorbehalt

1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche zu.

2) Der Vertragspartner ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Vertragspartner für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Vertragspartner unsere Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehender anderer Ware, so steht uns das Eigentum an der neu entstandenen Ware allein zu. Verarbeitet der Vertragspartner unsere Vorbehaltsware mit anderer Ware, die nicht in seinem Eigentum steht, so steht uns Miteigentum an der neu entstandenen Ware im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt auf uns. Der Vertragspartner wird die Ware als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und Verrichtungen bedient. Der Vertragspartner darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstehende neue Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.

3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz, wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt und auf Ersatz gezogener Nutzung tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns in voller Höhe ab.

4) Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Vertragspartner die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

5) Erlangen wir durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; andernfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware.

6) Erfolgt die Be- und Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder eines Vertrages nach § 651 BGB, tritt der Vertragspartner an uns ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohn- oder Kaufpreisanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.

7) Werden die vorgenannten Forderungen vom Vertragspartner in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, werden die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihrer Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend dem Schlusssaldo.

8) Solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Vertragspartner ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Vertragspartner hat auf die abgetretene Forderung eingehende Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

9) Für den Fall, dass dies von dem Vertragspartner im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Vertragspartner bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.

10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder der Erfüllung anderer Erfordernisse Vorraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.

11) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck, Wechselverfahren), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogenen.

12) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als zwanzig Prozent, ist der Vertragspartner berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.

13) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns sofort unter Übergabe der für die Interventionen notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Vertragspartner.

14) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Vertragspartner. Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Vertragspartners durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschrift nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.

Gefahrübergang, Gewährleistung, Schadensersatzansprüche

1) Jede Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für die frachtfreie Lieferung cif, fob oder ähnliche Transportklausen. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des Ladevorgangs auf den Vertragspartner über. Bei von uns nicht zu vertretener Lieferungsverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

2) Sind mit dem Vertragspartner für den Liefergegenstand besondere Gütevorschriften vereinbart, erfolgt die Prüfung und Abnahme in unserem Werk. Kommt der Vertragspartner trotz Aufforderung unsererseits der Verpflichtung nicht nach, den Liefergegenstand zu überprüfen und abzunehmen, gilt der Liefergegenstand mit Gefahrenübergang als abgenommen.

3) Für den Gefahrenübergang vorhandene Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr.

4) Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen uns vom Vertragspartner unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Feststellung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

5) Gibt der Vertragspartner uns keine Möglichkeit, uns von den Mängeln zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Ware.

7) Für Schäden an Rechtsgütern der Vertragspartner, ausgenommen solchen Schäden die infolge Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, welche den Vertragspartner gegen Schadensrisiko absichern soll, eintreten, haften wir gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Einfaches fahrlässiges Verhalten unsererseits begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich ist. Bei einfachem fahrlässigem Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsabschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Gegenüber Kaufleuten wird eine Haftung für Mangelfolgeschäden, für die lediglich eine Haftung aus § 280 BGB in Betracht kommt, ausgeschlossen.

8) Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

9) Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

10) Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so ist die mangelhafte Sache an uns zurückzugewähren.

11) Vorstehendes gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, wobei wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Schlussbestimmungen

1) Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten (§ 33 BDSG).

2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese AGB gelten, ist unser Firmensitz 59755 Arnsberg. Für den Geschäftsverkehr mit Vertragspartnern, die weder ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sowie Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Konfliktrechts und der Haager Einheitlichen Kaufgesetze.

4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.